Benennung der EU-Entsenderichtlinie und Koordinierungsverordnung

Innerhalb der EU wurde eine Einigung über die Änderung der Entsenderichtlinie und der Koordinierungsverordnung erzielt. Die vorgeschlagenen Änderungen sind nachstehend zusammengefasst. Diese Änderungen können Auswirkungen auf die Art und Weise haben, wie Unternehmen mit grenzüberschreitenden Aktivitäten arbeiten. Obwohl Arbeitnehmer und Leiharbeitnehmer hauptsächlich unter A. behandelt werden, ist zu erwarten, dass dies auch für Selbständige gilt.

A. Entsenderichtlinie

  1. Entsandte Arbeitnehmer können von einem umfassenderen harten Kern der Arbeitsbedingungen profitieren. In der derzeitigen Richtlinie wird von „Mindestlohnsätzen“ die Rede sein, die in „Entlohnung“ umbenannt werden. Die Änderung bedeutet, dass von nun an alle Lohnbestandteile durch den harten Kern der Arbeitsbedingungen abgedeckt werden. Beispiele für die Erweiterung sind: Überstundenzuschläge, Periodika, Jahresendleistungen, Urlaubsregelungen, etc.
  2. Die Arbeitsbedingungen für entsandte Leiharbeitnehmer werden an die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer des Entleihers angepasst. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Gleichbehandlung entsandter Leiharbeitnehmer weiter verbessert werden kann.
  3. Die Mitgliedstaaten hatten die Möglichkeit, Tarifverträge für entsandte Arbeitnehmer in anderen Sektoren als dem Baugewerbe verbindlich vorzuschreiben. Diese Möglichkeit wird nun zur Pflicht.
  4. Die maximale Entsendungsdauer reduziert sich von 24 Monaten auf 12 Monate, mit einer möglichen Verlängerung um 6 Monate (d. h. maximal 18 Monate). Danach tritt der umfangreichere harte Kern der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen in Kraft (siehe Punkt 1).
  5. Die überarbeitete Entsenderichtlinie (siehe Punkt 4) wird auch für den Straßenverkehrssektor gelten.

B. Koordinierungsverordnung

Um im Entsendungsland versichert zu bleiben, muss eine entsandte Person in Zukunft mindestens drei Monate vor der Entsendung im Entsendungsland versichert gewesen sein. Ist dies nicht der Fall, ist er im Beschäftigungsland versichert.

Liegt zwischen zwei Entsendungen ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten, so beginnt eine neue Entsendungszeit.

Im Falle von Gesprächen zwischen zwei (oder mehr) Mitgliedstaaten können diese Mitgliedstaaten die Verwaltungskommission (AC) mit der Angelegenheit befassen. Entscheidet das AC über die Angelegenheit, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, diese Entscheidung umzusetzen. Auch wenn dies gegen das zuvor ausgestellte A1-Zertifikat verstößt.

C. A1-Zertifikaten

Auch die Ausstellung von A1-Zertifikaten ändert sich. Versäumt ein Emittent die Erklärung oder weist er einen Mangel auf, so kann das Beschäftigungsland die Nachbesserung verlangen. Wenn sich der Emittent nicht innerhalb von 30 Tagen erholt, kann das Beschäftigungsland davon ausgehen, dass das A1-Zertifikat nicht gültig ausgestellt wurde. Diese Erklärung hat dann keine Gültigkeit mehr.

D. Inkrafttreten

Das Inkrafttreten wird spätestens vier Jahre nach Annahme der neuen Richtlinie festgelegt. Die Mitgliedstaaten müssen ihre eigenen Rechtsvorschriften zu diesem Zweck ändern. Effektiv bedeutet dieses dass die Änderung in 4 bis 5 Jahren in Kraft getreten ist.

Etwa 4 bis 5 Jahre davor mag es noch ein weiter Weg sein. Dies wirkt sich jedoch bereits auf das Ertragsmodell/Geschäftsmodell grenzüberschreitend tätiger Unternehmen aus. Es kann klug sein, in diesem Stadium ein Brainstorming durchzuführen und vorbereitende Maßnahmen zu ergreifen.

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